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Modernes ASB-Pflegeheim
Pflegeversicherung

Pflegestufen: Wer gilt als pflegebedürftig?

Lesen Sie hier, wie das Sozialgesetzbuch (SBG) XI Pflegebedürftigkeit definiert und welche jeweiligen Voraussetzungen erfüllt sein müssen, um in eine bestimmte Pflegestufe eingruppiert zu werden.

Bitte beachten Sie: Die Pflegebedürftigkeit wird seit dem 1. Januar 2017 neu bewertet. Entscheidend ist nicht mehr der Zeitaufwand für die Pflege, sondern die Selbstständigkeit des Pflegebedürftigen. Die neuen Regelungen finden Sie hier.

Kurzzeitpflege entlastet pföegende Angehörige

Um Leistungen aus der Pflegeversicherung zu erhalten, muss die Pflegebedürftigkeit vom Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) anerkannt sein.

Foto: ASB/Fulvio Zanettini

Pflegebedürftig im Sinne des Pflegeversicherungsgesetzes (SGB XI) sind Menschen, die aufgrund einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung mindestens sechs Monate lang nicht in der Lage sind, die regelmäßig wiederkehrenden Tätigkeiten des täglichen Lebens auszuführen.

Solche regelmäßig wiederkehrenden Tätigkeiten sind:

im Bereich der Mobilität das Aufstehen und Zubettgehen, das An- und Auskleiden, das Stehen, Gehen und Treppensteigen oder das Verlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung für Tätigkeiten, die für die Aufrechterhaltung der Lebensführung zu Hause erforderlich sind,

im Bereich der Ernährung die mundgerechte Zubereitung und der Verzehr von Nahrung,

im Bereich der Körperpflege das Waschen, Duschen, Baden, Kämmen und Rasieren, die Zahnpflege sowie die Darm- und Blasenentleerung,

im Bereich der hauswirtschaftlichen Versorgung das Einkaufen, Kochen, Spülen, Heizen, die Wohnungsreinigung sowie das Wechseln und Waschen der Kleidung.

Einteilung in Pflegestufen 0 bis 3

Um dem unterschiedlichen Grad der Pflegebedürftigkeit gerecht zu werden, wird sie in drei Pflegestufen unterteilt I, II, III. Für Menschen mit dauerhaft stark eingeschränkter Alltagskompetenz gibt es seit 2013 die Pflegestufe 0. Ob und in welcher Stufe Pflegebedürftigkeit vorliegt, entscheidet die Pflegekasse aufgrund eines Gutachtens, das Ärzte des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) in der Wohnung des möglicherweise Pflegebedürftigen erstellen.

Kriterien der Eingruppierung in eine Pflegestufe

Die Eingruppierung in eine bestimmte Pflegestufe richtet sich nach folgenden Kriterien:

  • Wie oft benötigt jemand täglich Hilfe bei Tätigkeiten der Grundpflege (Körperpflege, Ernährung oder Mobilität)?
  • Wie oft wöchentlich wird Hilfe bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigt?
  • Wie hoch ist der durchschnittliche tägliche Zeitaufwand, den ein Familienangehöriger oder eine andere, nicht als Pflegekraft ausgebildete Person, für Hilfestellungen im Bereich der Grundpflege (Körperpflege, Ernährung oder Mobilität) und der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigt?
  • Wie viel Zeit dieses Aufwands entfällt im täglichen Durchschnitt auf die Grundpflege (Körperpflege, Ernährung oder Mobilität)?

Voraussetzungen für die Pflegestufen

Pflegestufe 0 

Diese neue Pflegestufe gilt für Personen mit dauerhaft eingeschränkter Alltagskompetenz im Sinne von § 45a SGB XI. Dies sind vor allem an Demenz erkrankte Menschen. 

Pflegestufe 1

Täglicher Hilfebedarf: mindestens einmal täglich für mindestens zwei Tätigkeiten

Wöchentliche Hilfe bei der hauswirtschaftlichen Versorgung: mehrfach

Zeitaufwand für Leistungen im Bereich der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung im Tagesdurchschnitt: mindestens 90 Minuten, davon mehr als 45 Minuten für die Grundpflege.

Pflegestufe 2

Täglicher Hilfebedarf: mindestens dreimal täglich zu verschiedenen Tageszeiten

Wöchentliche Hilfe bei der hauswirtschaftlichen Versorgung: mehrfach

Zeitaufwand für Leistungen im Bereich der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung im Tagesdurchschnitt: mindestens drei Stunden, davon mindestens zwei Stunden für die Grundpflege.

Pflegestufe 3

Täglicher Hilfebedarf: rund um die Uhr, auch nachts

Wöchentliche Hilfe bei der hauswirtschaftlichen Versorgung: mehrfach

Zeitaufwand für Leistungen im Bereich der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung im Tagesdurchschnitt: mindestens fünf Stunden, davon mindestens vier Stunden für die Grundpflege.

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