Neue Leistungen der Pflegeversicherung
Mit der Einführumg von Pflegegraden haben sich die Leistungen der Pflegeversicherung geändert. Hier eine Übersicht der Leistungen der Pflegekassen seit 1. Januar 2017.
Leistungen der Pflegeversicherungen ab 2017:
1. Vollstationäre Pflege
- Pflegegrad 1: 0 Euro
- Pflegegrad 2: 770 Euro monatlich
- Pflegegrad 3: 1.262 Euro monatlich
- Pflegegrad 4: 1.775 Euro monatlich
- Pflegegrad 5: 2.005 Euro monatlich
Auch für die kurzfristige Unterbringung in einem Seniorenpflegeheim, zum Beispiel nach einem Krankenhausaufenthalt, oder wenn der pflegende Angehörige im Urlaub ist, können Mittel der Pflegeversicherung beantragt werden.
- Pflegegrade 2 bis 5: bis zu 1.612 Euro jährlich
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Pflegegrad 1: Der Entlastungsbetrag in Höhe von 125 Euro/Monat kann für die Kurzzeitpflege eingesetzt werden.
Wird die Verhinderungspflege nicht voll in Anspruch genommen, kann der Leistungsbetrag für die Kurzzeitpflege bis zum Maximalbetrag von 3.224 Euro erhöht werden.
Wichtig: Das Pflegegeld wird während der Kurzzeitpflege zu 50 Prozent weiter gezahlt.
3. Tages- und Nachtpflege
Pflegebedürftige Menschen verbringen den Tag bzw. die Nacht in einer Tagespflegeeinrichtung. Sie werden auf Wunsch von zu Hause abgeholt und wieder zurückgebracht.
- Pflegegrad 1: 0 Euro
- Pflegegrad 2: 689 Euro monatlich
- Pflegegrad 3: 1.298 Euro monatlich
- Pflegegrad 4: 1.612 Euro monatlich
- Pflegegrad 5: 1.995 Euro monatlich
Hinweis zu Pflegegrad 1: Der Entlastungsbetrag in Höhe von 125 Euro/Monat kann für die Kurzzeitpflege eingesetzt werden.
4. Pflegesachleistungen: ambulanter Pflegedienst
- Pflegegrad 1: 0 Euro
- Pflegegrad 2: 689 Euro monatlich
- Pflegegrad 3: 1.298 Euro monatlich
- Pflegegrad 4: 1.612 Euro monatlich
- Pflegegrad 5: 1.995 Euro monatlich
Hinweis zu Pflegegrad 1: Der Entlastungsbetrag in Höhe von 125 Euro/Monat kann für die Kurzzeitpflege eingesetzt werden.
5. Pflegegeld: Pflege durch Angehörige
Pflegebedürftige Menschen werden von Angehörigen oder anderen privaten Pflegepersonen betreut und erhalten dafür ein monatliches Pflegegeld.
- Pflegegrad 1: 0 Euro
- Pflegegrad 2: 316 Euro monatlich
- Pflegegrad 3: 545 Euro monatlich
- Pflegegrad 4: 728 Euro monatlich
- Pflegegrad 5: 901 Euro monatlich
6. Entlastungsleistungen gemäß § 45b SGB XI
- Alle Pflegegrade in der ambulaten Pflege: 125 monatlich
Pflegebedürftige, die zu Hause gepflegt werden, haben Anspruch auf einen Entlastungsbetrag von 125 Euro. Dieser kann für Angebote zur Alltagsunterstützung eingesetzt werden, die nach Landesrecht anerkannt sind.
Hinweis zu Pflegegrad 1: der Entlastungsbetrag kann auch für Tages-, Nacht- und Kurzzeitpflege genutzt werden.
Entlastungsleistungen können in der ambulanten Versorgung nun ohne Einbußen erhöht werden, indem bis zu 40 Prozent des Sachleistungsanspruches entsprechend umgewandelt werden (§45a SGB XI) und zusätzlich monatlich in Anspruch genommen werden können.
7. Pflegekurse/Schulungen zu Hause gemäß § 45 SGB XI
Pflegende Angehörige haben Anspruch auf unentgeltliche Schulungskurse. Auf Wunsch können die Schulungen auch zu Hause beim flegebedürftigen durchgeführt werden.
8. Pflegeberatung nach § 7a SGB XI
Pflegebedürftige und Angehörige haben Anspruch auf individuelle Beratung.
9. Verhinderungspflege nach §39 SGB XI
Wenn Pflegepersonen verhindert sind, zum Beispiel weil pflegende Angehörige Urlaub machen wollen oder krank werden, haben Pflegebedürftige einen Anspruch auf Vertretung: die sogenannte Verhinderungspflege. Dies Verhinderungspflege kann auf Basis dieses Paragraphen durch einen ambulanten Pflegedienst oder eine private Pflegeperson, die kein naher Angehöriger des Pflegebedürftigen ist, übernommen werden. Nahe Verwandte können Pflegegeld nach §37 SGB XI erhalten.
Pflegegrade 2 bis 5: bis zu 1.612 Euro jährlich
10. Arbeitslosen- und Rentenversicherung für pflegende Angehörige
Pflegende Angehörige sind seit 2017 in der Renten- und Arbeitslosenversicherung besser abgesichert. Die Pflegeversicherung zahlt für alle Pflegepersonen, die einen Pflegebedürftigen mit einem zwischen Pflegegrad 2 und 5 zu Hause pflegen, Beiträge in die Rentenversicherung. Vorausgesetzt: Die häusliche Pflege umfasst mindestens zehn Stunden, verteilt auf mindestens zwei Tage in der Woche.
11. Pflegehilfsmittel
Pflegehilfsmittel werden u.a. für die Körperhygiene eingesetzt, um die Pflege zu erleichtern, Beschwerden zu lindern und auch um die Selbstständigkeit zu fördern. Zu den Pflegehilfsmitteln gehören sehr unterschiedliche Produkte wie zum Beispiel Pflegebetten, Lagerungsunterlagen, Bettschutzeinlagen sowie auch der Hausnotruf.
- Für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel - das sind unter anderen Bettschutzeinlagen, Einmalhandschuhe oder Mundschutz - beträgt der monatliche Höchstbetrag für alle Pflegegrade 40 Euro
- Für den Hausnotruf monatlich höchstens - für alle Pflegegrade - 18,36 Euro
- Für Pflegehilfsmittel zur Erleichterung der Pflege, zur Linderung von Beschwerden oder zur selbständigeren Lebensführung kann eine Kostenübernahme erfolgen, wenn dafür die Voraussetzungen durch die Pflegekasse geprüft und bewilligt wurden. Es ist eine Zuzahlung in Abhängigkeit von der finanziellen Belastungsgrenze zu leisten. Die Zuzahlung für diese Pflegehilfsmittel beträgt in der Regel 10%, höchstens jedoch 25 Euro je Pflegehilfsmittel.
12. Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfelds
Alle Pflegegrade: bis zu 4.000 Euro pro Maßnahme (bis zu 16.000 Euro, wenn mehrere Anspruchsberechtigte zusammen wohnen)
13. Zusätzliche Leistungen für Pflegebedürftige in ambulant betreuten Wohngruppen
- Alle Pflegegrade: max. 2.500 pro Person/10.000 pro Wohngruppe monatlich
- Alle Pflegegrade: Wohngruppenzuschlag von 214 Euro monatlich
14. Zusätzliche Betreuungsleistungen gemäß § 43b SGB XI
Alle Pflegegrade: Anspruch auf zusätzliche Betreuungsleistungen in teil- und stationären Einrichtungen
Die Leistungen gelten seit dem 1. Januar 2017