Corona-Prämie: ASB sieht Bundesländer in der Pflicht
Der ASB begrüßt die in § 150a SGB XI-E geplante Sonderleistung (Corona-Prämie) für die Beschäftigten in der Altenpflege. Gleichzeitig lehnt der ASB es ab, dass ein Drittel der Sonderzahlung durch die Arbeitgeber übernommen werden soll, falls die Bundesländer eine Kostenbeteiligung verweigern.
Die von der freien Wohlfahrtspflege getragenen Pflegeeinrichtungen sind an die gemeinnützigkeitsrechtlichen Vorgaben gebunden und verfügen nicht über die erforderlichen Eigenmittel, um entsprechende Sonderzahlungen leisten zu können. Es ist daher zu befürchten, dass allein die privaten Träger die Sonderzahlungen leisten können und damit in der derzeitigen Lage einen Wettbewerbsvorteil im Werben um Pflegekräfte haben, insbesondere weil es genügt, dass die Beschäftigten im Zeitraum von März bis Ende Oktober drei Monate in einer Pflegeeinrichtung tätig sind.
Zu begrüßen ist, dass es Signale von Bundesländern gibt, das ausstehende Drittel der Sonderzahlung zu übernehmen. Sollte es jedoch dabei bleiben und die Beschäftigten in der Altenpflege würden in einigen Bundesländern die Prämie in vollem Umfang, in anderen Bundesländern nur zu zwei Dritteln erhalten, wäre dies eine Ungleichbehandlung, die nicht zu rechtfertigen wäre.
Der ASB fordert daher, dass die Bundesländer geschlossen das restliche Drittel der Sonderzahlung finanzieren und die Arbeitgeber in der Pflege aus der Finanzierungsverantwortung entlassen.
Darüber hinaus weist der ASB darauf hin, dass bei der Bekämpfung der Corona-Pandemie nicht nur die Beschäftigten in der Altenpflege Herausragendes leisten. Auch die Beschäftigten in den Rettungsdiensten, der Behindertenhilfe, den Kitas bei der Notbetreuung von Kindern und in anderen Bereichen der Wohlfahrtspflege setzen sich derzeit mit großem persönlichen Einsatz und unter Inkaufnahme gesundheitlicher Risiken für andere Menschen ein. Der ASB fordert daher, auch für diese Beschäftigten eine Sonderzahlung vorzusehen.