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Wichtige Änderungen

Pflegereform

Seit dem 1. Januar 2017 werden die Pflegestärkungsgesetze II und III umgesetzt. Die Pflegereformen bringen viele Änderungen mit sich. Die Pflegeexperten des ASB-Bundesverbandes geben Pflegebedürftigen und Angehörigen Tipps, was zu beachten ist.

Die ASB-Pflegeexperten geben Ihnen Tipps für den Umgang mit der Pflegereform.

Foto: ASB/B.Bechtloff

Ab 2017 haben mehr Menschen Anspruch auf Leistungen aus der Pflegeversicherung.

Foto: ASB/Barbara Bechtloff

Seit dem 1. Januar 2017 werden die Pflegestärkungsgesetze II und III umgesetzt. Im Mittelpunkt der Änderungen stehen der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff und das neue Begutachtungsverfahren für den Grad der Pflegebedürftigkeit.

Dabei orientiert sich die Begutachtung von Pflegebedürftigen ausschließlich an den Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit und den Fähigkeiten der Betroffenen. Bei der Begutachtung geht es deshalb nicht mehr um die Frage, welche körperliche Einschränkungen der Pflegebedürfte hat, sondern darum, wie die Fähigkeiten des Pflegebedürftigen sind, um seinen Alltag selbstständig zu bewältigen. „Die Pflegebedürftigkeit wird nunmehr nach dem Grad der vorhandenen Kompetenzen und Fähigkeiten bemessen. "Dabei werden nun auch psychosoziale Defizite berücksichtigt, wovon vor allem Menschen mit Demenz profitieren", erklärt Holger Dudel, Fachreferent für Pflege beim ASB-Bundesverband.

Automatische Umstellung in Pflegegrade

Mit der Reform wurden fünf Pflegegrade eingeführt. Sie ersetzen die bisherigen Pflegestufen. Für Menschen, die vor dem 1. Januar 2017 einen Anspruch auf Pflegeleistungen hatten, erfolgte die Umstellung automatisch. 

 

Einstiegspflegegrad 1

Das System der Pflegegrade hat im Vergleich zum alten System der Pflegestufen eine niedrigere Einstiegsschwelle: Den Pflegegrad 1 erhalten Personen leichter als die erste Pflegestufe nach dem alten System.

Hilfsbedürftige mit Pflegegrad 1 erhalten weder Pflegegeld, noch haben sie Anspruch auf Pflegesachleistungen. Sie haben aber Anspruch auf einen einheitlichen Entlastungsbetrag von 125 Euro für Betreuungsleistungen – zum Beispiel durch einen Alltagsbegleiter – und für Entlastungsleistungen – zum Beispiel durch eine Haushaltshilfe. Außerdem steht ihnen ein einmaliger Zuschuss für Wohnraumanpassung in Höhe von bis zu 4.000 Euro zu. Medizinische Hilfsmittel werden mit 40 Euro gefördert. Außerdem werden Pflegehilfsmittel wie der Hausnotruf bezuschusst.

Weitere Informationen zu den Änderungen, die seit dem 1. Januar 2017 gelten, geben die Pflegedienste, Sozialstationen und Pflegeberatungsstellen des ASB in Ihrer Nähe.

Ausführlichere Informationen finden Sie auch in unserer Broschüre Pflege: Der ASB an Ihrer Seite.

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