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Betreuung U3

Rechtsanspruch mit vielen Lücken

Ab 1. August 2013 haben Eltern Anspruch auf einen Betreuungsplatz für ein unter dreijähriges Kind. Doch was bedeutet der Rechtsanspruch genau? Garantiert er den Ganztagsplatz in einer Kita?

Eltern haben nun einen Anspruch auf einen Kitaplatz für ihre unter dreijährigen Kinder - in der Realität ist er jedoch lückenhaft.

Foto: ASB/F.Zanettini

Eltern von Kindern unter drei Jahren haben ab dem 1. August 2013 einen Anspruch auf einen Betreuungsplatz für ihr Kind. Der Rechtsanspruch besteht für Kinder, die das erste Lebensjahr vollendet haben und nicht älter als drei Jahre sind. Er gilt für eine Betreuung in einer Kindertagesstätte, einem Kindergarten oder bei einer Tagesmutter. Der Anspruch gilt für alle Kinder dieser Altersgruppe. Es ist dabei unerheblich, ob die Eltern arbeiten oder nicht. Entscheidend ist nur das Alter des Kindes.
Anders ist dies bei Kindern unter einem Jahr. Hier gilt der Anspruch nicht ohne Weiteres. Die Eltern müssen dringende Gründe wie Erwerbstätigkeit oder Ausbildung darlegen. "Und selbst dann, ist es nicht sicher, ob sie einen Betreuungsplatz erhalten“, sagt Arnd Kortwig, Referent für Kinder- und Jugendhilfe beim ASB-Bundesverband.

Kein Anspruch auf den Kita-Platz

Im Gesetz ist kein Anspruch auf einen Kita-Platz verankert. Es formuliert nur einen Anspruch auf eine frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in der Kindertagespflege. „Wenn es in der Kommune zum Beispiel nicht genug Kita-Plätze gibt, kann es also vorkommen, dass Eltern eine Tagesmutter zugewiesen wird, auch sie wenn eigentlich lieber einen Kita-Platz hätten“, erklärt Arnd Kortwig.

Das Kinderförderungsgesetz (KiföG) legt auch nicht fest, ob der Anspruch für einen Ganztagsplatz gilt. Die Regelung ist den Ländern und Kommunen überlassen. Eltern, die eine Ganztagsbetreuung für ihr Kind beantragen, müssen damit rechnen, dass sie einen Platz für eine Vormittagsbetreuung zugeteilt bekommen.

Wohnortnähe nicht garantiert

Auch ein Betreuungsplatz in Wohnortnähe ist nicht gesetzlich garantiert. Die Kommune kann Eltern auch einen Betreuungsplatz in einem anderen Stadtteil zuweisen. Dies wird sie vor allem dann tun, wenn die Auslastung in den Kindertagesstätten nicht ausgeglichen ist. „Gerade in kinderreichen Stadtteilen könnte es mit Betreuungsplätzen eng werden. Die Kleinkinder könnten dann auf kinderarme Gegenden verteilt werden“, gibt Arnd Kortwig zu bedenken.

Kinder rechtzeitig anmelden

Wer einen Platz für sein unter dreijähriges Kind sucht, sollte sich rechtzeitig über die Betreuungsmöglichkeiten in seiner Umgebung informieren, rät der ASB-Referent. Eltern sollten dann einen Termin bei der Wunschkita vereinbaren und eine mögliche Aufnahme des Kindes besprechen.
Der Arbeiter-Samariter-Bund betreibt als freier Träger bundesweit rund 250 Kindertagesstätten und Kindergärten. In den letzten Jahren hat er verstärkt Kindertagesstätten gegründet und ausgebaut. So konnte er die Kommunen bei der Erfüllung des Rechtsanspruchs unterstützen und einen wichtigen gesellschaftlichen Beitrag zur frühkindlichen Förderung leisten.

Astrid Königstein